Satzung

VR 580767

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein “Miteinander im Mesnerhaus“ (MiM e.V.) mit Sitz in Bermatingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend-, Familien- und Altenhilfe, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und die Förderung des Denkmalschutzes / Denkmalpflege.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die besondere Betonung wird auf die Jugend- und Familienförderung gelegt. Hierzu sind Räume zur Verfügung gestellt, die von der Jugend und den Familien weitgehend in eigener Verantwortung als Treffpunkt genutzt werden.
Unter Anleitung einer Fachkraft sollen auf dem Gebiet der offenen Jugend- und Familienarbeit Aktivitäten angeregt und moderiert werden, wie z.B. Freizeitaktivitäten, Diskussionskreise, Nachhilfen und Projektarbeiten.
Weiterhin soll das Haus auch älteren, sowie behinderten Menschen als Treffpunkt dienen.
Dabei spielt der Gedanke der gegenseitigen Hilfe und der Nutzung der eigenen Möglichkeiten, z.B. bei Bildungsveranstaltungen, handwerklichen Tätigkeiten und gemeinsamen Projekten die wesentliche Rolle.
Das Mesnerhaus soll grundsätzlich im Sinne der oben genannten Möglichkeiten eine Begegnungsstätte für alle Bürger der Gemeinde sein, unabhängig von einer Mitgliedschaft im Verein.
Die Förderung der gegenseitigen Hilfen und Unterstützung der Bürger von Bermatingen und Ahausen erfolgt auch außerhalb des Mesnerhaus. Dazu organisiert und begleitet der Verein die individuellen Hilfen, von Menschen für Menschen jeden Lebensalters in der Gemeinde, z.B.: Hilfen rund ums Haus, Betreuungshilfen usw.
Den Ausbau, Erhalt und Pflege einer Begegnungsstätte im denkmalgeschützten Mesnerhaus in Bermatingen, Schulstraße 16.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.

§ 3 Haushaltsmittel

(1) Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuwendungen aufgebracht.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14.Lebensjahr überschritten hat.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet ist.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag, wobei für eine Aufnahme die einfache Mehrheit erforderlich ist. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme rechtskräftig abzulehnen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausscheiden. Der Mitgliedsbeitrag ist dabei bis zum Ende des laufenden Jahres fällig.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod.

(3) Ein Mitglied kann bei groben Verstößen gegen die Satzung des Vereins ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand über den beabsichtigten Ausschluss zu informieren und anzuhören. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben zuzustellen. Bei schriftlichem Widerspruch des Mitgliedes entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(4) Die einfache Streichung einer Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Verzug ist und den Betrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Mahnung begleicht. Das Mitglied ist über den Ausschluss schriftlich per Einschreiben zu informieren.

(5) Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds werden Forderungen und Verbindlichkeiten des Mitglieds ausgeglichen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge für aktive und fördernde Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Datenschutz

(1) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder zu, dass ihre personenbezogenen Daten (Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse, Bankverbindung) gespeichert und für vereinsinterne Verwaltungszwecke verwendet werden.

(2) Des Weiteren kann jedes Mitglied freiwillig bestätigen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins Miteinander im Mesnerhaus e.V. Name, Fotos und Tätigkeitsdaten ausschließlich kontextgebunden verwendet werden dürfen (bspw. für Berichte im Schaukasten, des vereinseigenen Internetauftritts oder Gemeindemitteilungsblatt).

(3) Jedes Mitglied ist jederzeit berechtigt, vom Verein Miteinander im Mesnerhaus e.V. umfassende Auskunft zu den von seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen. Sie haben jederzeit die Berechtigung vom Verein Miteinander im Mesnerhaus e.V. die Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten zu verlangen.

(4) Jedes Mitglied kann darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf ist per Brief an den Vorstand zu richten.

(5) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderem, als dem zur jeweiligen Tätigkeitserfüllung gehörendem Zweck, zu verwenden, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Nach dem Ausscheiden aus dem Amt / Verein sind alle personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern auf den eigenen Speichermedien zu vernichten / löschen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Vereinsmitgliedern,

dem / der Vorsitzenden
dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Schriftführer/in
ein Beisitzer/in
Die Vorstandsmitglieder können im Innenverhältnis Aufgaben festlegen.

(2) Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gemeinschaftlich mit einem anderen der vorgenannten Vorstandsmitglieder. Hierbei ist bei jedem Rechtsgeschäft mit einem Geschäftswert über 2000,- EUR die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich, wobei die einfache Mehrheit entscheidet.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
e) Benennung von Beiräten/innen, aus den Gruppierungen im Mesnerhaus. Die Benannten sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen
f) Prüfung von Regeln der Gruppierungen, die diese für sich selbst erstellen, auf Vereinbarung mit der Vereinssatzung und Beschlussfassung hierüber
g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet von der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln – auf Verlangen eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung zu wählen. Vorstandsmitglieder müssen auch Vereinsmitglieder sein.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger benennen, wobei Einstimmigkeit erforderlich ist.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung ist mindestens eine Woche vor der Sitzung den Vorstandsmitgliedern anzukündigen. Im Falle äußerster Dringlichkeit ist die Wochenfrist nicht einzuhalten.

(2) Vorstandsitzungen sollen mindestens dreimal im Kalenderjahr stattfinden.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(4) Über Beschlüsse in der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Die Übertragung von Stimmrechten ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Entgegennahme und Entscheidung von Anträgen
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist der Vorsitzende nicht anwesend, leitet der stellvertretende Vorsitzende die Versammlung.

(5) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Änderung der Satzung benötigt eine drei Viertel Mehrheit. Die Ablösung eines amtierenden Vorstandsmitglieds erfordert eine vier Fünftel Mehrheit. Zur Auflösung des Vereins ist eine neun Zehntel Mehrheit erforderlich. Diese Mehrheiten beziehen sich immer auf die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden (Jahreshauptversammlung).
Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bermatingen veröffentlicht wird.
Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Versammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die eingegangenen Ergänzungen bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung während der Versammlung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 15 Kassenprüfer

Dieser ist nicht Mitglied des Vorstandes und arbeitet als Kontrollorgan des Vorstandes. Er kontrolliert die Finanzgeschäfte des Vorstands und erstellt einen Prüfbericht für die Jahreshauptversammlung.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einberufung hat spätestens 7 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung stattzufinden.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Nach Beschluss der Mitgliedsversammlung über die Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Das vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Bermatingen, welche das Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

§ 18 Haftungsausschluss

(1) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstands. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein oder dessen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadensersatzansprüche ist ausgeschlossen.

(2) Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich der Verein, diese Personen mit Amtsübernahme ausreichend zu versichern. Hierdurch soll auch gewährleistet werden, dass eventuelle Schadensersatzansprüche des Vereins erfüllt werden können.

§ 19 Inkrafttreten

(1) Vorstehende Satzung tritt mit der Übernahme in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Sollten im Zuge des Eintragungsverfahrens redaktionelle Satzungs- Änderungen erforderlich werden, so ist hierzu die Vorstandschaft berechtigt. Der Vorsitzende hat darüber in der nächsten Mitgliedsversammlung zu berichten.

Die vorstehende Satzung § 1 bis § 19 wurde in der Mitgliederversammlung mit den Stimmen aller Anwesenden beschlossen.

Bermatingen, den 15. November 2019

Namen Unterschriften
Herbert Grau gez. H. Grau
Sonja Heger gez. S. Heger